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Informationen zum Masernschutzgesetz

28.08.2020

Am 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Für die Schule sind die darauf basierenden Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese sind mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 umzusetzen.

 

Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem § 20 IfSG und regelt im Wesentlichen für den Bereich Schule, dass ab dem 1. März 2020 alle Schülerinnen und Schüler sowie alle im Schuldienst tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen. Dies gilt für alle Gemeinschaftseinrichtungen nach dem IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

 

Für alle zum 1. März 2020 bereits in der Schule betreuten oder tätigen Personen  besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021.

 

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente erbracht werden:

  • Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben
  • Ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen
  • Ärztliche Bescheinigung über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis)
  • Ärztliche Bescheinigung einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation
  • Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

 

Bei Minderjährigen trifft die Nachweispflicht die Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

 

Die GS Schillingen bittet alle Eltern, die entsprechenden Nachweise baldmöglichst vorzulegen.

 

Dorothe Altmeyer, Rektorin

 
 
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